AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden von Advertace

1. Geltungsbereich

  1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Advertace GmbH (im Folgenden „Advertace“) und dem Geschäftspartner (im Folgenden „Kunde“) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) in ihrer im Zeitpunkt der Begründung der Zusammenarbeit gültigen Fassung. 
  2. Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.
  3. Grundlage der Geschäftsbeziehungen zwischen Advertace und dem Kunden bilden neben diesen AGB das Angebot von Advertace an den Kunden, im Rahmen dessen sich die Parteien auf die wesentlichen Merkmale der Leistungserbringung einigen. Von den vorliegenden AGB abweichende Regelungen im Angebot erhalten Geltungsvorrang vor diesen AGB.

2. Inhalt der Geschäftsbeziehung

  1. Der Kunde hat Advertace mit der Leistungserbringung in Bezug auf die Bewerbung, das Marketing und die Verkaufsförderung für u.a. eine Marke, ein Unternehmenskennzeichen, ein Produkt bzw. eine Dienstleistung (nachfolgend auch „Kampagne“) beauftragt. 
  2. Die Tätigkeit von Advertace umfasst insbesondere die Konzeption und Durchführung konkreter Werbemaßnahmen sowie der hiermit im Zusammenhang stehender und im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarter verkaufsfördernder Maßnahmen, ggf. auch unter Einbindung von Dritten (insbesondere Content Creator). In der Wahl und der Implementierung werbe- und verkaufsfördernder Strategien und Maßnahmen ist Advertace grundsätzlich frei, es sei denn, der Kunde macht ausdrückliche gestalterische und konzeptionelle Vorgaben. Sollten die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbart haben, ist Advertace nicht verpflichtet, mit ihren Leistungen einen Erfolg herbeizuführen. Advertace ist lediglich verpflichtet, ihre Leistungen mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute zu erbringen. 
  3. Advertace wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde wird für das Gelingen einer erfolgreichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit alle für die Leistungen von Advertace benötigten wesentlichen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung stellen. 
  4. Advertace ist berechtigt, Leistungen und/oder Teilleistungen in einer Kampagne durch Subunternehmen (insbesondere durch die Beauftragung von dritten Unternehmen sowie Konzernunternehmen von Advertace) erbringen zu lassen, sofern der Kunde nicht ausdrücklich (Textform ausreichend) der Leistungserbringung durch die von Advertace gewählten Subunternehmen aus verständlichen und nachvollziehbaren Gründen widerspricht. Im letzteren Fall bleibt Advertace zur selbstständigen Leistungserbringung verpflichtet, ist jedoch berechtigt, die Geschäftsbeziehung zum Kunden gemäß Ziff. 13 Abs. 2 oder 3 dieser AGB zu kündigen.

3. Leistungen von Advertace

  1. Die Leistungen von Advertace umfassen die im Angebot dargestellten Inhalte.
  2. In Bezug auf die vereinbarten Leistungsgegenstände bietet Advertace, sofern gesondert mit dem Kunden vereinbart, auch Workshops an. In diesen Workshops informiert Advertace das Unternehmen des Kunden interaktiv in Person oder digital über die entsprechenden Themen im Leistungsspektrum von Advertace.

4. Leistungen/Mitwirkungen des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, Advertace alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Daten, Informationen und Vorlagen rechtzeitig, ggf. innerhalb von 48 Stunden nach entsprechender Anfrage durch Advertace, zur Verfügung zu stellen. Der Kunde versichert, zur Übergabe dieser Unterlagen, Daten und Informationen berechtigt zu sein. 
  2. Der Kunde verpflichtet sich dazu, sämtliche ihn treffenden Pflichten im Rahmen der Zusammenarbeit zu erbringen, wie insbesondere das Vorhalten der zu bewerbenden Produkte in ausreichender Anzahl, das rechtzeitige Zusenden dieser Produkte an die ausgewählten Creator, das Tragen sämtlicher diesbezüglicher Kosten, insbesondere Versandkosten, das Verfügen über entsprechende Budgets für die vereinbarten Adspents. 
  3. Diese AGB sind Bestandteil des von Advertace an den Kunden übersandten Angebots, aus dem sich die konkreten Eckdaten der Zusammenarbeit in der jeweiligen Kampagne ergeben. Der Kunde hat, sofern im Angebot nicht anderweitig benannt, innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt des Angebots gegenüber Advertace schriftlich (Textform ausreichend) mitzuteilen, ob er dieses annimmt oder Änderungen hieran wünscht. Der Kunde hat Advertace schriftlich (Textform ausreichend) über Änderungswünsche zu informieren.
  4. Der Kunde verpflichtet sich für die Dauer der Kampagne sowie für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Abschluss der Kampagne dazu, nicht selbstständig und unter Umgehung von Advertace auf einen im Rahmen der Kampagne durch Advertace zur Leistungserbringung eingebundenen Creator zuzugehen und mit ihm eine eigenständige Kooperation einzugehen. 
  5. Im Hinblick auf die Advertace für die Erbringung ihrer Leistungen zur Verfügung gestellten Logos, Marken, Designs, Unternehmenskennzeichen oder sonstige Rechte (nachfolgend „IP“) ist der Kunde ausschließlich dafür verantwortlich, die rechtliche und gesetzliche Zulässigkeit einzuhalten. Das bedeutet etwa, dass der Kunde markenrechtliche Prüfungen durchführen muss oder auch sicherstellt, dass die Nutzung unserer Leistungen oder die Leistungen der Creator, die die IP des Kunden involviert, nicht gegen die Rechte Dritter verstößt. Sollte dies der Fall sein und sollte Advertace hieraus in Anspruch genommen werden, hat der Kunde Advertace von dieser Haftung freizustellen und, sollte der Kunde die entsprechende Rechtsverfolgung nicht selbst übernehmen, Advertace die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung erstatten.

5. Dienstleistungen / Werkleistungen

  1. Grundsätzlich erbringt Advertace ihre Leistungen als Dienstleistungen. Sollte Advertace im Einzelfall einen Erfolg mit ihren Leistungen schulden, wird Advertace dies im Angebot klar skizzieren. Das Schulden eines Erfolges zeichnet sich in der Regel dadurch aus, dass Advertace vom Kunden damit beauftragt wird, ein konkretes Ergebnis herzustellen, dessen gewünschten Kriterien der Kunde Advertace vorab genau nennt und Advertace sich im Gegenzug verpflichtet, dieses Ergebnis zu dem vereinbarten Honorar herzustellen. Liegt also eine solche Werkleistung im Einzelfall vor, gewährleistet Advertace selbstverständlich, dass diese frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
  2. Im Rahmen der Gewährleistung gelten die Vorschriften für die Mängelhaftung für Werkleistungen gem. §§ 634 ff. BGB. Sollte der Kunde Mängel an dem Leistungsergebnis feststellen, also Fehler, die so sehr von der vereinbarten Beschaffenheit des Leistungsergebnisses abweichen, dass der Kunde dieses nicht als vertragsgemäß abnehmen kann, so hat Advertace diese im Rahmen der vereinbarten Kosten zu beheben.
  3. Werkleistungen unterliegen der Abnahme gem. den Regelungen des § 640 BGB. Die Abnahme hat zu beginnen, wenn Advertace dem Kunden das Leistungsergebnis als abnahmebereit zur Verfügung stellt. Die Abnahmefrist beträgt 10 Werktage. Anschließend gilt das Leistungsergebnis als abgenommen. Eine Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Es besteht insoweit Gestaltungsfreiheit.
  4. Soweit nicht jeweils abweichend vereinbart, muss unser Leistungsergebnis dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

6. Grundsätze der Zusammenarbeit

  1. Advertace stellt dem Kunden für die Dauer der Zusammenarbeit gemeinsame Systeme zur Verfügung. Diese gemeinsamen Systeme können insbesondere aus entsprechender Software bestehen, in der der Kunde die Erledigung der Leistungen durch Advertace sowie ggf. ein Reporting über die Performance von Kampagnen tracken kann. Der Kunde ist verpflichtet, diese gemeinsamen Systeme im Rahmen der Zusammenarbeit zu nutzen. 
  2. Einige der gemeinsamen Systeme, bspw. das Dashboard von lookerstudio Data, kann der Kunde auch nach dem Ende der Zusammenarbeit in Anspruch nehmen. Hierüber vereinbaren die Parteien dann in einem entsprechenden Vertrag die geltenden Regelungen. 
  3. Der Kunde hat den im Bereich Content Services Leistungen von einem Creator erstellten Content rechtzeitig zu überprüfen und kann einmalig Änderungen hieran machen. Sollte der Kunde eine weitere Feedbackschleife oder den Austausch des Creator verlangen, so hat der Kunde dies gesondert zu vergüten. Die entsprechende Höhe der Vergütung richtet sich nach der Höhe der entsprechenden Position hierzu im initialen Angebot bzw. nach den individuellen Absprachen zwischen den Parteien, ggf. im Rahmen eines neuen Angebots. Die ursprünglich vereinbarte Vergütung ist auch zu zahlen, sollte sich der Kunde nachträglich entscheiden, den vom Creator erstellten Content nicht zu nutzen.

7. Vergütung

  1. Advertace erhält für die Erbringung der im Angebot und in den AGB beschriebenen Leistungen eine Vergütung in der im Angebot festgelegten Höhe. 
  2. Sofern nicht anderweitig im Angebot festgehalten, gilt, dass die im Angebot genannte Vergütung exklusive der Adspents ist. Der Adspent ist vom Kunden regelmäßig zusätzlich zu zahlen. Die Höhe der Adspents wird im Einzelnen zwischen dem Kunden und Advertace vereinbart. 
  3. Sofern im Angebot nicht bereits ausdrücklich erwähnt, verstehen sich sämtliche Leistungen von Advertace hinsichtlich Vergütung, Auslagen und Reisekosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern und soweit diese anfällt. 
  4. Zahlungen an Advertace sind jeweils innerhalb von 10 Tagen nach entsprechender Rechnungstellung ohne jeden Abzug fällig. 
  5. Advertace ist jederzeit berechtigt, Teilzahlungen für jeweils in sich abgeschlossene Teile einer Kampagne vom Kunden zu fordern. 
  6. In umfangreichen Kampagnen von längerer Dauer (länger als 3 Monate seit Annahme des Angebots) ist Advertace berechtigt, Teilzahlungen unabhängig von der Erledigung in sich abgeschlossener Teile der Kampagne vom Kunden zu fordern. Voraussetzung hierfür ist, dass die jeweils abgerechneten Leistungen von Advertace sich für den Kunden nachvollziehbar aus der jeweiligen Rechnung ergeben. 
  7. Eine weitere, nicht im Angebot oder in diesen AGB definierte Vergütung für sonstige Tätigkeiten von Advertace ist vom Kunden nur zu zahlen, wenn diese mit dem Kunden schriftlich (Textform ausreichend) vereinbart worden ist. 
  8. Sollte es auf fremden Plattformen, derer sich Advertace nach Absprache mit dem Kunden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, zu Mängeln oder Fehlern kommen bzw. sollten die Nutzerkonten bzw. Accounts des Kunden auf diesen fremden Plattformen gehackt oder kompromittiert werden, und den Kunden bzw. seine für die Nutzerkonten und Accounts Verantwortlichen hieran ein Verschulden trifft, also bspw., wenn der Kunde keine geeigneten Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, hat Advertace trotzdem Anspruch auf die vereinbarten Zahlungen. Das gilt insbesondere für die Zeiträume, in denen die Nutzerkonten und Accounts des Kunden nicht erreichbar sind.
  9. Aufwendungsersatz für Auslagen und Reisekosten, die bei Advertace in Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden anfallen und nicht bereits mit der Vergütung abgegolten sind, sind vom Kunden nach dessen vorheriger Zustimmung und nach Vorlage der Originalbelege zu erstatten.

8. Nutzungsrechte

  1. Advertace räumt dem Kunden zum Zeitpunkt ihres Erwerbs durch Advertace, alle übertragbaren Rechte, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Rechte zur Markenanmeldung und Namensrechte zur Verwertung der während einer Kampagne erbrachten Leistungen ein.  
  2. Vorgenannte Rechteeinräumung gilt ausdrücklich nur solange und soweit Advertace ihrerseits Inhaberin dieser Rechte und Nutzungsrechte ist oder aus sonstigen Gründen berechtigt war/ist, eine Rechteeinräumung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für Audio, Musik und Soundeffekte („Audiorechte“), die Advertace jeweils ausschließlich für die konkrete Leistung (Anzeige/Ad) lizenziert. Hierüber hinaus dürfen die Audiorechte nicht vom Kunden genutzt werden.
  3. Die Rechteeinräumung an den Kunden gilt, sofern nicht anderweitig im Angebot, in diesen AGB oder in Briefings vereinbart, nicht exklusiv. Das Recht zur Bearbeitung, Nutzung und Weiterübertragung der eingeräumten Rechte ist dem Kunden gestattet. Advertace bleibt berechtigt, die eingeräumten Rechte zeitlich und räumlich unbeschränkt nach eigenem Belieben zu nutzen, zu verwerten, weiter zu übertragen oder in sonst einer Form damit umzugehen, sofern es die Rechte des Kunden, die er insbesondere vor dem Hintergrund der im Rahmen der Beauftragung von Advertace erbrachten und von ihm gezahlten Leistungen nicht beeinträchtigt.
  4. Sollte Advertace Creator zur Erfüllung der Leistungspflichten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden heranziehen, wird Advertace sich deren Urhebernutzungsrechte sowie weitere an der Leistungserfüllung durch die Creator entstehenden Rechte einräumen, übertragen und/oder zur unbeschränkten sowie zeitlich und räumlich unbegrenzten Nutzung gewähren lassen.
  5. Advertace ist berechtigt, sämtliche während der Geschäftsbeziehungen mit Kunden an diesen zur Vertragserfüllung erbrachten Leistungen, insbesondere Ideen, Entwürfe und Gestaltungen, Designs, Dateien etc. in abgeänderter Art und Weise im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit anderen Kunden zu verwenden. 
  6. Advertace räumt dem Kunden das einfache Recht ein, das gemeinsame System, lookerstudio während der Dauer und zum Zweck der Erfüllung der Vertragsbeziehung und ihrer Leistungen und, sofern es eine diesbezügliche Vereinbarung gibt, auch darüber hinaus, zu nutzen. Der Kunde hat hierfür ggf. gesonderte vertragliche Regelungen zu akzeptieren.

9. Haftung

  1. Advertace verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen. 
  2. Für Schäden, die dem Kunden durch Mängel, Verzug oder Nichterfüllung der Verpflichtungen durch Advertace entstehen, haftet Advertace erst dann, wenn Advertace die beanstandeten Mängel nicht beheben konnte, obwohl sie vom Kunden schriftlich angezeigt wurden und Advertace eine Frist von mindestens 10 Werktagen zur Behebung gegeben wurde. Die Schadensersatzpflicht umfasst in diesem Fall insbesondere die Kosten für eine neue Konzeption, Planung und Herstellung der Werbeleistung. Mangel, Verzug oder Nichterfüllung liegen insbesondere nicht schon darin, dass Advertace und der Kunde mehrere Schleifen in Bezug auf die Veröffentlichung eines Bildes und/oder eines hiermit zusammenhängenden Textes drehen. Mangel, Verzug oder Nichterfüllung liegen auch dann nicht vor, wenn der Grund hierfür in der Sphäre des Kunden liegt. Bspw., weil er den Austausch eines Creators verlangt, obwohl sich die Parteien schon auf konkrete Creator vereinbart haben. Oder, wenn der Kunde den Content des Creators auch nach entsprechender Feedbackschleife nicht verwenden möchte, obwohl die Parteien sich vorab über die relevanten Eckpunkte des Contents verständigt haben und der Creator sie nach bestem Wissen befolgt hat. 
  3. Für alle weiteren Schäden, die dem Kunden durch schuldhaftes Verhalten von Advertace entstehen, haftet Advertace bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt und bei leichter Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher vertragstypischer Pflichten und begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Vorgenannte Einschränkung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie auch dann nicht, wenn eine Einschränkung der Haftung gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen würde. 
  4. Advertace hat darüber hinaus keine Mängel oder Fehler zu verantworten, die auf fremden Plattformen, wie z.B. Meta, Google, Instagram etc. erfolgen. Sollte es in der Sphäre dieser Plattformen zu Problemen kommen, die Einfluss auf die Leistungserbringung von Advertace haben, kann ein hieraus resultierender Schaden des Kunden nicht zulasten von Advertace gereichen. Eine entsprechende Haftung seitens Advertace wird hiermit ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn ein Nutzerkonto bzw. Account des Kunden auf einer fremden Plattform, gehackt oder kompromittiert wird, ohne dass Advertace hieran ein Verschulden trifft.
  5. Die Haftung von Advertace für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere auch entgangenen Gewinn, wird ausgeschlossen. 
  6. Advertace haftet gegenüber dem Kunden ausdrücklich nicht für Schäden, die dem Kunden durch ein Fehlverhalten der zur Vertragserfüllung eingesetzten Creator (ausgenommen sind Subunternehmen) entstehen. Ein solches Fehlverhalten kann insbesondere in einer nicht ausreichenden Kenntlichmachung werblicher Inhalte von Veröffentlichungen in den Netzwerken der sozialen Medien im Internet sowie in sonst einem Medium zur Verbreitung von Werbebotschaften liegen. Für die ordnungsgemäße Kennzeichnung sind allein die eingesetzten Creator und/oder der Kunde verantwortlich. Advertace wird die eingesetzten Creator auf die Pflicht zur rechtmäßigen Kennzeichnung jedoch ausdrücklich hinweisen. 
  7. Im Übrigen gilt das gesetzliche Haftungsregime.

10. Vertraulichkeit

  1. Im Rahmen der Zusammenarbeit erlangen beide Parteien Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen der jeweils anderen Partei oder Dritten. Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die den Personen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich ist, daher von wirtschaftlichem Wert ist und die somit Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ist (vgl. § 2 GeschGehG). Ein Geschäftsgeheimnis ist weiterhin eine Information, die als Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet ist, die durch gewerbliche Schutzrechte oder das Urheberrecht geschützt ist, die unter das Bankgeheimnis oder den Datenschutz fällt und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Kein Geschäftsgeheimnis sind Informationen, die der jeweils anderen Partei vor der Offenlegung bekannt sind, die nach der Offenlegung der Öffentlichkeit ohne Mitwirkung der offengelegten Partei bekannt geworden sind, die die offengelegte Partei durch einen berechtigten Dritten erfahren hat und die die offengelegte Partei selbst entwickelt hat.
  2. Die empfangende Partei, sowie alle, die bestimmungsgemäß mit Geschäftsgeheimnissen in Kontakt kommen, sind verpflichtet, die Geschäftsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln und nur zu nutzen oder Dritten und Beschäftigten offenzulegen, wenn dies im Zusammenhang mit dem Geschäftszweck erforderlich ist. Im Übrigen wird die empfangende Partei die Geschäftsgeheimnisse vor Kenntnisnahme Dritter schützen.
  3. Gegenstände sowie Dateien oder sonstige unkörperliche Gegenstände, auf denen sich Geschäftsgeheimnisse befinden, sind auf Verlangen der offenlegenden Partei bzw. spätestens mit Beendigung der Vertragsbeziehungen unverzüglich zu löschen oder an die offenlegende Partei herauszugeben.

11. Aufbewahrung

  1. Advertace wird alle ihr vom Kunden für die Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Unterlagen, Dokumente, Daten, Dateien etc. während der Dauer der Geschäftsbeziehungen sowie für mindestens zwei (2) Jahre darüber hinaus aufbewahren bzw. speichern. 
  2. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe dieser Unterlagen zu verlangen bzw. die Löschung von Daten und Dateien zu fordern.

12. Datenschutzhinweise

  1. Zur Durchführung der Geschäftsbeziehung, zur Erfüllung der hieraus für Advertace resultierenden Verpflichtungen sowie aus berechtigtem Interesse verarbeitet Advertace personenbezogene Daten („pbD“) des Kunden und dessen Mitarbeiter. Mit den in dieser Ziff. 12 genannten Datenschutzhinweisen erfüllt Advertace ihre Pflichten aus Art. 13 DSGVO. 
  2. Die pbD des Kunden, die Advertace verarbeitet, sind insbesondere etwa der Name, die Adresse, die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer, berufsbezogene Informationen der Ansprechperson des Kunden, pbD im Zusammenhang mit anderen personenbezogenen Merkmalen zur Ermittlung der geeigneten Kampagnenstrategie/Kooperationspartner sowie ggf. weitere pbD des Kunden, soweit sie auf eine natürliche Person im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO bezogen sind. Die Zwecke, zu denen Advertace die pbD des Kunden verarbeitet, werden im Folgenden erläutert.

    -Zur optimalen Durchführung der Kampagne, zur Erfüllung sowie zur ordnungsgemäßen Abwicklung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag erhebt, speichert und verarbeitet Advertace pbD des Kunden. Hiervon umfasst sind etwa Verarbeitungsschritte der internen Speicherung von pbD, der internen Weitergabe von pbD an den für den Kunden zuständigen Mitarbeiter bei Advertace oder der Aufnahme und Abwicklung der Kommunikation mit dem Creator. Ferner sind im Zuge der Leistungserbringung Weitergaben der Daten an mit der Vertragserfüllung beauftragte Dritte, Subunternehmen, im erforderlichen Rahmen umfasst. Darunter fällt auch der zweckgerichtete Gebrauch der pbD des Kunden zum Zwecke der Kommunikation und Verhandlung mit Creatorn im Sinne der Kampagne/Leistungserbringung. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitungsschritte ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Sämtliche zu den genannten Zwecken erfolgende Verarbeitungsschritte sind zur Erfüllung des vorliegenden Vertrags notwendig.

    -Aus Gründen der erfolgreichen Zusammenführung des Kunden mit potentiellen Creatorn sowie zur entsprechenden Anbahnung, Durchführung und Abwicklung von Kampagnen übermittelt Advertace pbD an Creator. Der Kunde kann selbst mit dem Creator in Kontakt treten, oder dies über Advertace tun. Rechtsgrundlage dieses Verarbeitungsschrittes ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Sämtliche zu den genannten Zwecken erfolgende Verarbeitungsschritte sind zur Erfüllung des vorliegenden Vertrages notwendig.
  1. Die pbD des Kunden und seiner Mitarbeiter werden zur Erfüllung der genannten Zwecke grds. für die Dauer dieses Vertrags gespeichert sowie für einen angemessenen Zeitraum hierüber hinaus. Dieser Zeitraum bestimmt sich u.a. danach, ob ggf. noch nachvertragliche Ansprüche geltend gemacht werden müssen, spezifische Anforderungen & Anfragen, resultierend aus der Zusammenarbeit mit dem Kunden, dem Creator und Advertace, bedient werden müssen bzw. auch danach, ob gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. 
  2. Der Kunde kann gegenüber Advertace die in Art. 15 ff. DSGVO genannten Betroffenenrechte, also insbesondere das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung (Art. 18 DSGVO) von pbD sowie ggf. das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) geltend machen. Darüber hinaus hat der Kunde das Recht nach Art. 77 DSGVO, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung von pbD durch Advertace gegen die DSGVO verstößt.

13. Laufzeit & Kündigung

  1. Die Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen Advertace und dem Kunden richtet sich nach der Dauer bzw. der Laufzeit der hierunter durchzuführenden Kampagne bzw. alternativ nach den Vereinbarungen der Parteien im Angebot. Nach Abschluss der Kampagne und vollständiger Erbringung der jeweiligen vereinbarten Leistungspflichten bzw. mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, endet die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien. 
  2. Die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien kann jederzeit mit einer Wirkung zum Ende des nächsten vollen Quartals gekündigt werden.
  3. Während der Dauer einer Kampagne kann die Geschäftsbeziehung von Advertace unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum Monatsende gekündigt werden. Der Kunde hat in diesem Fall kein Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der vorzeitigen Beendigung der Geschäftsbeziehung. Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erbrachten Leistungen sind ordnungsgemäß abzurechnen und zu vergüten. 
  4. Beide Parteien haben das Recht, die Geschäftsbeziehung jederzeit aus wichtigem Grund fristlos zu beenden (zu kündigen). 
  5. Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch Advertace ist letztere berechtigt, das vereinbarte Honorar für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen vom Kunden (ggf. anteilig) zu verlangen. Sollte die außerordentliche Kündigung auf einem Fehlverhalten oder einer wesentlichen Vertragsverletzung des Kunden beruhen, ist Advertace darüber hinaus berechtigt, die Schäden und die Aufwendungen ersetzt zu verlangen, die Advertace dadurch erleidet, dass sie auf den Fortbestand der Geschäftsbeziehungen vertraute.

14. Sonstiges

  1. Advertace ist berechtigt, nach vorheriger Einholung der Zustimmung des Kunden, die Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden gesamt oder einzeln an Dritte abzutreten bzw. auf Dritte zu übertragen. 
  2. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Advertace und dem Kunden, insbesondere für die Regelungen dieser AGB und des Angebots, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. 
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Advertace und dem Kunden, den AGB und/oder dem Angebot ist, sofern kein zwingendes Gesetzesrecht entgegensteht, Hamburg, Deutschland bzw. nach Wunsch von Advertace, der Gerichtsstand des Kunden. 
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der AGB im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige, die dem wirtschaftlichen Willen der Parteien in diesem Punkt am nächsten kommt. 
  5. Im Falle von Widersprüchen oder Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Version dieser AGB, gelten ausschließlich die Bestimmungen der deutschen Version dieser AGB.
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